Amtsblatt der EU – geänderter Vorschlag der Richtlinie zur Regelung der Sommerzeit

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit (1)

(2001/C 154 E/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2000) 892 endg. – 2000/0140(COD)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 29. Dezember 2000)

ursprünglicher Vorschlag:

(4) Aus Gründen der Zeitplanung, nicht nur in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch in den anderen Industriesektoren, ist es zweckmäßig, die Termine für die Sommerzeit für einen ausreichend langen Zeitraum festzulegen; daher sollte die Regelung der Sommerzeit auf Dauer festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an.

geänderter Vorschlag:

(4) Aus Gründen der Zeitplanung, nicht nur in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch in den anderen Industriesektoren, ist es zweckmäßig, die Termine für die Sommerzeit für einen ausreichend langen Zeitraum festzulegen; daher sollte die Regelung der Sommerzeit für einen nicht festgelegten Zeitraum festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an.

Ergänzung in Artikel 5 (Zusatz):

(2) Die Kommission legt im Anschluss an die Schlussfolgerungen des im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichts erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit (1)

(2001/C 154 E/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2000) 892 endg. – 2000/0140(COD)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 29. Dezember 2000)

ursprünglicher Vorschlag:

(4) Aus Gründen der Zeitplanung, nicht nur in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch in den anderen Industriesektoren, ist es zweckmäßig, die Termine für die Sommerzeit für einen ausreichend langen Zeitraum festzulegen; daher sollte die Regelung der Sommerzeit auf Dauer festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an.

geänderter Vorschlag:

(4) Aus Gründen der Zeitplanung, nicht nur in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch in den anderen Industriesektoren, ist es zweckmäßig, die Termine für die Sommerzeit für einen ausreichend langen Zeitraum festzulegen; daher sollte die Regelung der Sommerzeit für einen nicht festgelegten Zeitraum festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an.

Ergänzung in Artikel 5 (Zusatz):

(2) Die Kommission legt im Anschluss an die Schlussfolgerungen des im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichts erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.

Amtsblatt der EU (2001/C 154 E/06)