EU – Regelung der Sommerzeit – Richtlinie 2000/84/EG

Rechteausschluss

RICHTLINIE 2000/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Januar 2001

FOLGENDE RICHTLINIE WURDE ERLASSEN:

Artikel 1

„Sommerzeit“ im Sinne dieser Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird.

Artikel 2

Ab dem Jahr 2002 beginnt die Sommerzeit in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im März um 1 Uhr morgens Weltzeit.

Artikel 3

Ab dem Jahr 2002 endet die Sommerzeit in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im Oktober um 1 Uhr morgens Weltzeit.

Artikel 4

Die Kommission veröffentlicht zum ersten Mal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre im  Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5)  eine Mitteilung der Daten des Beginns und des Endes der Sommerzeit für die folgenden fünf Jahre.

Artikel 5

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 31. Dezember 2007 über die Auswirkungen dieser Richtlinie in den betroffenen Sektoren.

Dieser Bericht beruht auf Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. April 2007 übermitteln.

Die Kommission legt im Anschluss an die Schlussfolgerungen dieses Berichts erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Richtilinie 2000/84/EG Regelung der Sommerzeit